Informationen des Vorstandes

Auszug aus der Satzung des SHFV e.V. (Stand: 25.01.20)

§ 50 (Kreistag, Kreisvorstand)

1. Der Kreistag ist das oberste Organ des Kreises.

2. Die ordentlichen Kreistage finden vom Jahre 2019 an alle drei Jahre am Ende eines Spieljahres vor dem ordentlichen Verbandstag des SHFV statt. Der Kreistag ist mindestens drei Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag durchzuführen. Der Umfang der Tagesordnung ergibt sich aus § 17 Nr. 2.

3. Der Kreisvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Geschäftsführer bzw. Schriftführer, sofern er ehrenamtlich tätig ist, d) dem Beauftragten für Finanzen e) den Vorsitzenden der Kreisausschüsse gem. § 49. Beschließt der Kreistag, einen Kreis- Frauen- und Mädchenausschuss zu bilden, gehört die Vorsitzende mit der Wahl für drei Jahre dem Kreisvorstand an. Beschließt der Kreistag, Aufgaben der Qualifizierung auf Kreisebene wahrzunehmen, ist ein Kreislehrwart zu wählen, welcher Sitz und Stimme im Kreisvorstand hat. Beschließt der Kreistag, Aufgaben der Ehrenamtsförderung auf Kreisebene zu übernehmen, ist ein Kreisehrenamtsbeauftragter zu wählen, welcher Sitz und Stimme im Kreisvorstand hat. Der Kreisvorstand kann ferner durch Beauftragte ergänzt werden. Sollten diese Beauftragten dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehören, so haben sich diese zuvor durch Wahl auf den Kreistagen legitimieren zu lassen. Ehrenvorsitzende und der Kreisgerichtsvorsitzende gehören dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an.

4. Die Mitglieder des Kreisvorstandes im Sinne der Ziffer 3 werden auf den ordentlichen Kreistagen ab dem Jahre 2019 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neu- bzw. Wiederwahl des jeweiligen Amtsträgers.

5. Die Kreistage setzen sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsvereine und den gewählten Vorstandsmitgliedern.

6. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme, dazu erhält er zusätzlich so viele Stimmen, wie Mannschaften, ausgenommen Altherren und G-Jugend, am vorangegangenen 01. Januar am Pflichtspielbetrieb teilgenommen haben. Mannschaften einer Spielgemeinschaft gelten als Mannschaften des federführenden Vereins im Sinne der erlassenen Richtlinie. Die einem Verein zustehenden Stimmen, können nur einheitlich von einem Delegierten abgegeben werden.

7. Die dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehörenden Vorstandsmitglieder haben auf den Kreistagen jeweils eine Stimme.

8. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

9. Die ordentlichen Kreistage wählen ihre Delegierten zum Verbandstag. Die zahlenmäßige Aufteilung der Delegierten auf die Kreise ergibt sich aus § 19 Ziffer 2.

10. Jeder Mitgliedsverein und die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer 3 haben das Vorschlagsrecht für die Delegierten, über die offen, einzeln oder en bloc abgestimmt werden kann. Alle Vorschläge werden auf einer Liste zusammengestellt. Die Stimmberechtigten dürfen höchstens so viele Vorschläge ankreuzen, wie Delegierte zu wählen sind. Stimmenzettel, die mehr Namen enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Mit der Wahl der Delegierten kann eine gleich große Zahl von Vertretern gewählt werden. Die Delegierten müssen einem Verein angehören. Falls sie auf dem Kreistag nicht anwesend Satzung 33 sind, muss dem Kreisvorstand die schriftliche Erklärung über die Bereitschaft der Annahme vorliegen.

§ 51 (Geschäftsführender Kreisvorstand) 1. Auf Kreisebene tritt an die Stelle des geschäftsführenden Präsidiums der geschäftsführende Kreisvorstand. Dieser wird gebildet aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2.Vorsitzenden, c) einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Kreisvorstandes, d) dem Geschäftsführer bzw. Schriftführer, sofern er ehrenamtlich tätig ist. 2. Dem geschäftsführenden Kreisvorstand obliegen die Aufgaben gem. § 33 Ziffer 2.

§ 52 (Kreisausschüsse, Kreisgerichte) Die Kreisausschüsse gem. § 49 bestehen aus dem Vorsitzenden und in der Regel aus bis zu vier Beisitzern, wobei einer von diesen Beisitzern zum offiziellen Stellvertreter des Vorsitzenden benannt wird. Die Beisitzer werden auf den Kreistagen vom Jahre 2019 an für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kreisgerichte bestehen aus dem Kreisgerichtsvorsitzenden und in der Regel aus bis zu vier Beisitzern, wobei ein Beisitzer ausschließlich als Kreisjugendrichter fungiert. Der Kreisjugendrichter hat beratende Stimme im Kreisjugendausschuss. Die Beisitzer werden vom Jahre 2019 an auf den Kreistagen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Solange kein Kreis- Frauen- und Mädchenausschuss besteht, gehört dem Kreisspielausschuss ferner eine Kreisfrauenreferentin an. Sie wird auf dem ordentlichen Kreistag für drei Jahre, jedoch längstens bis zur Einrichtung eines Kreis- Frauen- und Mädchenausschusses gewählt. Der Kreisjugendausschuss gehört zusätzlich eine Vertreterin des Mädchenbereiches an. So lange es keinen Frauen- und- Mädchenausschuss gibt, nennt sich diese Kreismädchenreferentin und wird auf dem Kreisjugendtag für drei Jahre gewählt. Gibt es einen eigenen oder kreisübergreifenden Kreis- Frauen- und Mädchenausschuss, gehört eine Beisitzerin dieses Organs dem jeweiligen Kreisjugendausschuss an. Eine Wahl auf dem Kreisjugendtag ist dann nicht notwendig.